Bestellung von Herrn Kleensang-Pacto als stellvertretende Prüfstellenleitung
Im geschäftlichen Verkehr* eingesetzte Versorgungsmessgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme - im Alltag auch "Zähler" genannt - existieren in Deutschland in einer so großen Anzahl, dass Eichungen und Befundprüfungen** dieser Messgeräte durch die Eichbehörden selbst nicht leistbar sind. Entsprechend ist gesetzlich vorgesehen, dass sich Prüfstellen für die Eichung und Befundprüfung von Versorgungsmessgeräten staatlich anerkennen lassen können. Jede Prüfstelle benötigt einen Träger. Dabei handelt es sich oft um Hersteller oder Versorgungsunternehmen.
In der Regel führen die Prüfstellen auch die stichprobenartigen Prüfungen zur Verlängerung der Eichfristen bei Versorgungsmessgeräten durch.
Sie werden bei der Aufgabenwahrnehmung in den drei genannten Bereichen von den Eichbehörden beaufsichtigt.
Vom LBME NRW wurde nun Herr Ruselo Kleensang-Pacto zur stellvertretenden Prüfstellenleitung der staatlich anerkannten Prüfstelle für Elektrizität ENW20 bei dem Träger der Prüfstelle KDK Dornscheidt GmbH in Königswinter bestellt. Die Übergabe der Urkunde erfolgte am Standort Köln.
Wir wünschen Herrn Kleensang-Pacto viel Erfolg in der neuen Rolle!
Ergänzende Informationen:
Insgesamt gibt es in Deutschland 274 Prüfstellen, davon 59 in Nordrhein-Westfalen.
In 2023 wurden vom LBME NRW 23 gebührenfreie Überwachungen von staatlich anerkannten Prüfstellen durchgeführt. Im Berichtszeitraum haben diese Prüfstellen 230.000 Eichungen an Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme durchgeführt. Darüber hinaus wurde die Eichfrist von rund 1,85 Mio. Zählern durch Stichprobenverfahren verlängert. Ferner wurden 1.956 Versorgungsmessgeräte wegen Zweifeln an der Messrichtigkeit einer Befundprüfung unterzogen.
*Nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) müssen Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Wärmezähler geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Dazu gehört auch die Abrechnung von Energie oder Wasser mit Hilfe von Zählern zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft und Wohnungseigentümer bzw. Mieter und Vermieter oder zwischen dem Kleingartenverein und seinen Mitgliedern.
**Befundprüfungen können nach § 39 MessEG beantragt werden, wenn Zweifel an der Messrichtigkeit eines einzelnen Messgerätes bestehen.
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