Landesbetrieb Mess- und Eichwesen

Nordrhein-Westfalen

BVerwG bestätigt Rechtsauffassung des LBME NRW - nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclips müssen austariert werden

Gebäude des Bundesverwaltungsgerichtes, Frontseite

BVerwG bestätigt Rechtsauffassung des LBME NRW - nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclips müssen austariert werden

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwerG) in Leipzig hat in seiner mündlichen Verhandlung am 06.05.2025 die Rechtsauffassung des LBME bestätigt: Nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclipse müssen austariert werden.

Die bestimmenden Motive des LBME NRW bei seinem Vorgehen waren und sind die Herstellung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Sinne des fairen Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes.

Dazu Dr. Eberhard Petit, Direktor des Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW: 

"Es geht bei dem Verfahren um Verbraucherschutz und fairen Wettbewerb - zwei gleichrangige Ziele. Eine einzelne Person merkt nicht, dass sie zwei Gramm zu wenig Leberwurst als angegeben erhalten hat, aber die Sozialgemeinschaft der Verbraucherinnen  und Verbraucher merkt das schon. Bei einem großen Hersteller mit einer Produktion von z.B. täglich einer Million Würste zu einem Verkaufspreis von 1,50 Euro kann sich der zurückgehaltene Warenwert auf rd. 3 Mio. Euro pro Jahr summieren; Ware, die die Verbraucherinnen und Verbrauchern bezahlt, aber nicht erhalten haben. Wir haben zudem festgestellt, dass sich 50 Prozent der Hersteller an unsere Interpretation der Rechtslage halten, 50 Prozent nicht. Das ist eine klare Wettbewerbsverzerrung."

Weitere Informationen zu dem Urteil enthält die folgende Pressemitteilung des BVerwG: