Landesbetrieb Mess- und Eichwesen

Nordrhein-Westfalen

Der Füllstrich muss sitzen - auch bei Glühweintassen

Dampfende Glühweintasse an einem Stand im Vordergrund, erleuchteter Weihnachtsmarkt im Hintergrund

Der Füllstrich muss sitzen - auch bei Glühweintassen

In Gaststätten, auf (Weihnachts-)Märkten oder Volksfesten müssen zulässige Trinkgefäße mit einem Füllstrich und einer Konformitätskennzeichnung verwendet werden (Verwendung im "geschäftlichen Verkehr").

Diese müssen den im Mess- und Eichgesetz (MessEG) und in der Mess- und Eichverordnung (MessEV) aufgeführten Anforderungen genügen (§ 27 MessEV), da diese Vorschriften die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2014/32/EU abbilden.

Alle Füllstriche müssen gut sichtbar und dauerhaft angebracht sein.

Diese Regelung gilt für nicht nur für Glühwein oder Punsch, sondern auch u.a. für Wasser, Softgetränke, Bier, Wein und Saft.

Ausgenommen sind z.B. Kaffee-, Tee-, Kakao- und Schokoladengetränke (auch gemischt mit Alkohol).

Nachfolgend finden Sie eine Übersichtstabelle mit weiteren Beispielen:

Tabelle mit Spalten - Getränke, die dem Eichrecht unterliegen und Ausnahmen

Weiterführende fachliche Informationen

Umfassende fachliche Informationen zum Themenbereich Füllstrich und Konformitätskennzeichnung finden Interessierte in einem Informationsblatt der Eichbehörden, welches hier zum Download zur Verfügung steht: