Landesbetrieb Mess- und Eichwesen

Nordrhein-Westfalen

EuGH soll Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2014/31/EU (Waagen-Richtlinie) klären

Gebäude des Bundesverwaltungsgerichtes, Frontseite

EuGH soll Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2014/31/EU (Waagen-Richtlinie) klären

Am 16.10.2024 fanden die mündlichen Verhandlungen zweier Verfahren mit eichrechtlichem Bezug vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig statt. Dabei ging es um Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2014/31/EU (Waagen-Richtlinie).

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem EuGH zwei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2014/31/EU vorgelegt. 

Der LBME NRW hatte zuvor Revision eingelegt und damit den Weg zum Bundesverwaltungsgericht geebnet. Die bestimmenden Motive des LBME NRW waren und sind die Herstellung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. 

Die dem EuGH vorgelegten Fragen lauten wie folgt:

  • "Entspricht eine nichtselbsttätige Waage den Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 UAbs. 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.1. iv), 1.1 v) und 1.1.vi) der Richtlinie 2014/31/EU, wenn die Angaben zu Höchstlast, Mindestlast und Eichwert nicht in verkörperter Form auf dem Gerät angebracht sind, sondern ausschließlich digital und alternierend bei Betrieb der Waage angezeigt werden?
  • Stellt ein Messgerät auch dann eine nichtselbsttätige Waage im Sinne des Art. 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2014/31/EU dar, wenn das Wägeergebnis nicht ausgedruckt oder sichtbar angezeigt, sondern lediglich gespeichert wird?"

Beide Fragestellungen können ebenso in den anderen Mitgliedsstaaten der EU aufkommen und besitzen über die zwei Verfahren hinaus Bedeutung für den Binnenmarkt. 

Sobald der EuGH über die ihm vorgelegten Fragen (im Wege des sogenannten Vorabentscheidungsverfahrens) entschieden hat, wird das Bundesverwaltungsgericht die gegenständlichen Verfahren – unter Berücksichtigung der Klarstellungen des EuGH – abschließend entscheiden.