Fragen und Antworten
Wird eine Ladesäule dazu verwendet, Messwerte zu ermitteln, die dafür bestimmt sind, den wirtschaftlichen Wert der gelieferten Energie näher zu bestimmen, wird diese im geschäftlichen Verkehr eingesetzt. Somit ist das Mess- und Eichrecht anzuwenden bzw. zu beachten.
Im geschäftlichen Verkehr dürfen nur konformitätsbewertete oder geeichte Ladesäulen zum Bestimmen von Werten für die Energie (kWh) verwendet werden.
Die Ladesäulen müssen für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sein. Insbesondere sind diesbezüglich die vom Hersteller der Ladesäule festgelegten Betriebsbedingungen (z.B. Temperatur) einzuhalten.
Eine konformitätsbewertete Ladesäule erkennt man an der Zeichenfolge "DE-M", die von einem Rechteck mit einer Höhe von mindestens 5 Millimetern eingerahmt ist. Nachfolgend sind
- zuerst die letzten beiden Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, und
- anschließend die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die in der Fertigungsphase beteiligt war, aufgebracht.
Geeichte Ladesäulen werden mit einem Eichkennzeichen versehen.
Die Eichfrist für Ladesäulen beträgt 8 Jahre.
Dabei ist zu beachten, dass ein Messgerät bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres verwendet werden darf, in dem die Eichfrist des betreffenden Messgerätes rechnerisch endet.
Nach einem Eingriff oder Umbau an der Ladesäule endet möglicherweise die Eichfrist vorzeitig. Ist dies der Fall, muss eine Eichung beantragt werden.
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