Landesbetrieb Mess- und Eichwesen

Nordrhein-Westfalen

Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)

Informationen zu den Eichgebühren

Hier finden Sie Informationen zu den aktuell gültigen Eichgebühren:

Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres zuständigen Eichamtes zur Verfügung. 


Hintergrund-Informationen zur neuen Mess- und Eichgebührenverordnung

Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2025 vom 12.12.2025) ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung am 01.01.2026 in Kraft getreten. Die Novelle war aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (§ 59 Abs. 2 MessEG) erforderlich. Danach müssen die Gebühren für hoheitliche Handlungen nach den Vorschriften des Eich- und Fertigpackungsrechts die den Eichbehörden entstehenden Kosten decken. 

Die Kalkulation der Gebührensätze stützt sich dabei insbesondere auf eine neue Datenerhebung bezüglich der Zeitdauer der Prüfungen, die bei allen Eichbehörden stattgefunden hat. Zudem wurde die Verordnung strukturell überarbeitet. Bei dem transparenten Verfahren waren die zuständigen Bundesministerien, alle Bundesländer und die betroffenen Verbände beteiligt.

Hintergrund-Informationen zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung

Trotz deutlich gestiegener Betriebsausgaben sind die Mess- und Eichgebühren seit 2021 unverändert geblieben. Diese Deckungslücke musste zunehmend durch Steuermittel ausgeglichen werden. Die nun beschlossene Anpassung der MessEGebV entlastet die Steuerzahler und fördert gleichzeitig einen fairen Wettbewerb zwischen Mittelstand und Großunternehmen.

Abhängig von der Messgeräteart fallen die Anpassungen der Gebührensätze unterschiedlich aus. Eine Deckelung stellt sicher, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen für Unternehmen in einem vertretbaren Rahmen bleiben.