Landesbetrieb Mess- und Eichwesen

Nordrhein-Westfalen

Wegfall der Verwenderanzeige gemäß § 32 MessEG ab 1.1.2025

Wegfall der Verwenderanzeige gemäß § 32 MessEG ab 01.01.2025 Entlastung der Wirtschaft

Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst, hatte bisher die betroffenen Messgeräte der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.

Ab 01.01.2025 entfällt nun diese Anzeigepflicht. 

Hintergrund dazu ist das aktuelle Bürokratieentlastungsgesetz: Gemäß Artikel 38 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes wird der § 32 Mess- und Eichgesetz (MessEG) aufgehoben. Dies erfolgt gemäß Artikel 74 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes zum 01.01.2025.

Ab dann müssen neue oder erneuerte Messgeräte nicht mehr der zuständigen Eichbehörde angezeigt werden. Damit soll die Wirtschaft entlastet werden. Die Verwendungsüberwachung ist gemäß § 54 Absatz 2 MessEG soweit möglich mit der Durchführung von Eichungen zu verbinden. Ein Nachteil für die Überwachung entsteht daher aus Sicht des Gesetzgebers nicht.

Die Verkündung erfolgte im Bundesgesetzblatt BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29.10.2024.

Weitere Informationen zu den Regelungen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes finden Sie über diesen Link.

Hinweis: Die Regelungen zur Eichung beziehungsweise Eichantragstellung sind hiervon nicht betroffen.