Landesbetrieb Mess- und Eichwesen

Nordrhein-Westfalen

Fertigpackungskontrolle

Fertigpackungskontrollen - unser Aufgabenspektrum Im Einsatz für Verbrauchschutz und fairen Wettbewerb

In Produktionsstätten und Lagerhäusern im Einsatz

Die LBME-Mitarbeitenden aus dem Bereich der Fertigpackungskontrolle schauen dort genau hin, wo andere keinen Zutritt haben und sich auf die Richtigkeit von Messergebnissen verlassen müssen. Bei den unangekündigten Besuchen überprüfen wir in Produktionsstätten und Lagern Packungen, die in Abwesenheit der Käufer*innen befüllt und verschlossen wurden. 

 

Unsere Kontroll-Aufgaben

  1. Ist ein Hersteller auf der Packung angegeben?
  2. Ist die Nennfüllmenge in der vorgeschriebenen Einheit und der korrekten Schriftgröße aufgebracht? 
  3. Hält die Füllmenge im Vergleich zur angegebenen Nennfüllmenge die gesetzlichen Anforderungen ein?
  4. Werden bei der innerbetrieblichen Kontrolle geeignete Messgeräte verwendet und die Ergebnisse nachvollziehbar dokumentiert? 

 

Welche Packungen wir prüfen

Geprüft werden Packungen, die nach Gewicht, Volumen, Länge, Fläche oder Stückzahl befüllt und verkauft werden. 

Dabei reicht die Produktpalette von Lebensmitteln über Heimwerker- und Hobbybedarf, Kosmetika sowie Wasch- und Reinigungsmitteln bis hin zu Servietten, Windeln und Toilettenpapier.

 

Fertigpackungskontrollen - Fragen und Antworten Informationen für Verbraucher*innen und Unternehmen

Bei Packungen gleicher Nennfüllmenge ist eine feste Füllmenge (z. B. 250 g) vorgegeben, die alle Packungen enthalten sollen.

Die Füllmenge jeder Packung wird nach dem Befüllen individuell bestimmt und angegeben.

Eine Charge umfasst alle Packungen gleicher Füllmenge und gleicher Aufmachung, die zur gleichen Zeit am gleichen Ort hergestellt werden (z. B. eine Tagesproduktion Streusalz). Oft ist die Charge anhand einer Chargennummer oder anhand des Mindesthaltbarkeitsdatums erkennbar. 

Beim Nettogewicht zählt das reine Produktgewicht ohne Verpackungsmaterial (Tara). Bei Lebensmitteln gehören nur verzehrbare oder natürlich gewachsene Bestandteile (z. B. Bananenschale) mit zum Nettogewicht. 

Eine Charge muss im Mittel zum Zeitpunkt der Herstellung das Nettogewicht haben, das auf der Packung angegeben wird. Es können dabei einige Packungen zu leicht ausfallen, wenn sie durch überfüllte Packungen ausgeglichen werden. Allerdings dürfen von den leichten Packungen nur 2 % die „zulässige Minusabweichung“ (Tu) unterschreiten. Zusätzlich müssen alle Packungen die „Werte der Verkehrsfähigkeit“ (Tv entspricht 2 x Tu) einhalten. Packungen, deren Gewicht diese Grenze unterschreitet, dürfen nicht verkauft werden.

Link zu Tabellen mit Angaben zur zulässigen Minusabweichung und zu den Werten der Verkehrsfähigkeit (§9 FPackV)

Innerbetriebliche Kontrollen werden nur für Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gefordert. Diese Kontrollen beziehen sich auf jede produzierte Charge. Es müssen geeichten Messgeräte verwendet werden, die der Anlage 7 der Fertigpackungsverordnung genügen müssen. Ist auf der Packung das Volumen angegeben, muss eine geeignete Methode zur Dichtebestimmung angewendet werden. Auch hierzu sind geeichte Messgeräte zu verwenden. 

Bei Fertigpackungskontrollwaagen richtet sich der Eichwert „e“ nach der Packung mit der kleinsten Nennfüllmenge. 

Produzieren Sie Packungen gleicher Nennfüllmenge mit weniger als 150 g Inhalt, benötigen Sie eine entsprechend feine Waage. Die Ergebnisse Ihrer Wägungen müssen dokumentiert und bis zur nächsten Fertigpackungskontrolle aufbewahrt werden.

Link zu einer Tabelle mit Angaben zu den Anforderungen an Messgeräte zur Fertigpackungskontrolle (Anlage 7 FPackV)

Handwerkliche Betriebe verzichten häufig auf das „e“-Kennzeichen, welches den Warenverkehr im europäischen Raum erleichtert. Sie können dann einen Antrag auf Befreiung von der Dokumentationspflicht stellen. Zur Gestattung muss aber zuerst eine beanstandungslose Fertigpackungskontrolle durch das Eichamt erfolgen. Eine geeichte Waage wird trotzdem benötigt.

Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge müssen ein gewisses Mindestgewicht einhalten. Eine mit 500 g ausgezeichnete Packung muss beispielsweise bei Verpacken mindestens 495 g wiegen. 

Betriebsinterne Kontrollen und Aufzeichnungen sind für diese Art der Fertigpackungen nicht notwendig.

Link zur Tabelle mit Angaben zur zulässigen Minusabweichung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (§32 FPackV)