
Bei der Füllmengenkontrolle in einer westfälischen Wurstwarenfabrik stellten Mitarbeitende des Eichamtes Münster einen Verstoß gegen die Fertigpackungsverordnung (FPackV) fest. Entsprechend durften die betroffenen Chargen nicht in Verkehr gebracht werden.
Das Unternehmen zog daraufhin vor das Verwaltungsgericht, da man der Ansicht war, dass die Wurstpelle aus Plastik und die kleinen Clips aus Metall an den Enden der Wurst zur Nettonennfüllmenge des Lebensmittels gehören. Die Klage wurde abgewiesen. Zum Lebensmittel zählt nur, was man auch essen kann - so die Meinung der drei Berufs- und zwei Laienrichter, die damit der Einschätzung des LBME NRW folgten.
Der Wurstwarenhersteller ist zwischenzeitlich in Berufung gegangen.
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