Landesbetrieb Mess- und Eichwesen

Nordrhein-Westfalen

Urteil des OVG NRW zu nicht essbaren Wursthüllen und -clipsen

Symbolbild - 2 Leberwürste mit nicht essbarer Hülle und Clipsen sowie eine angeschnittene Wurst im Vordergrundm

Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW zu nicht essbaren Wursthüllen und -clipsen

Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster hat mit am 24.05.2024 verkündetem Urteil entschieden, dass auch nicht essbare Wursthüllen und -clipse zur Füllmenge fertigverpackter Leberwurst gehören.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat damit nach mündlicher Verhandlung am 23.05.2024 das Urteil der Vorinstanz geändert und eine Untersagungsverfügung des LBME NRW aufgehoben. 

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, zugelassen.

Link zur Pressemitteilung des OVG NRW

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