Landesbetrieb Mess- und Eichwesen

Nordrhein-Westfalen

Verwenderanzeige gemäß § 32 MessEG

Verwenderanzeige gemäß § 32 MessEG Links zur Online-Verwenderanzeige und zum Info-Blatt

Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst, hat die betroffenen Messgeräte der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.

Über diesen Link kommen Sie direkt zur Online-Verwenderanzeige auf der behördenübergreifenden Portal eichamt.de (dort finden Sie auch eine Übersicht der möglichen Messgerätearten):

Online-Verwenderanzeige 

 

Weiterführende Informationen zur Verwenderanzeige gemäß § 32 MessEG stellt das folgende Info-Blatt zur Verfügung:

Info-Blatt zur Anzeigepflicht